Beschwerde über einen eps-Vertreter

ZWECK

Beschreibung der Verfahren für die Entgegennahme, Untersuchung und Entscheidung von Beschwerden über den EPS-Exekutivdirektor, EPS-Beschäftigte oder Mitglieder der Globalen Ethikkommission von EPS, zusammenfassend als EPS-Vertreter bezeichnet. Da die EPS-Vertreter/innen normalerweise alle Verfahren in einem Beschwerdeverfahren durchführen, ist aus Gründen der Unparteilichkeit ein separates Verfahren erforderlich, wenn eine Beschwerde gegen eine dieser Personen vorliegt.

DEFINITIONEN

Adjudikation – Der Prozess des Treffens förmliche Entscheidungen über den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen in einer Beschwerde und etwaige Konsequenzen oder Disziplinarmaßnahmen für den Beklagten.

Beschwerde – Eine Beschwerde oder ein Anliegen gegen einen EPS-Vertreter, wenn die Angelegenheit sein Verhalten in seiner Nicht-EPS-Rolle als Lehrer oder Geistlicher oder sein Verhalten als EPS-Vertreter betrifft, unabhängig davon, ob er ein Lehrer oder Geistlicher ist oder nicht.

EPS-Vertreter – Jeder Mitarbeiter von EPS, der EPS-Exekutivdirektor (ED) oder ein Mitglied der Globalen Ethikkommission von EPS.

Globale Ethik-Kommission (GEC) – Ein internationales Gremium von Lehrkräften und Ministern, das für die Beurteilung von Beschwerden zuständig ist, die von EPS zur Prüfung vorgelegt werden.

Minister – Ein internationaler Sikh-Dharma-Minister

Reporter – Die Person, die die Beschwerde eingereicht hat.

Beklagter – Eine Person, die von einer Beschwerde betroffen ist und die über die Beschwerde informiert wurde.

Siri Singh Sahib Gesellschaft (SSSC) – Die religiöse Non-Profit-Organisation, die die verschiedenen Non-Profit- und For-Profit-Organisationen der weltweiten 3HO/Sikh Dharma Gemeinschaft beaufsichtigt.

SSSC Büro des Dharmic Counsel (ODC) – Rechtsbeistand für die SSSC und ihre Büros, einschließlich EPS.

Sonderausschuss – Ein Ausschuss, der gebildet wird, um alle Aufgaben im Zusammenhang mit einer Beschwerde zu erfüllen, die normalerweise von EPS und dem GEC wahrgenommen werden, d. h. um die Untersuchung zu planen und durchzuführen und über die Beschwerde zu entscheiden.

Lehrer – Jeder KRI-zertifizierte Kundalini Yogalehrer, KRI-Lehrerausbilder oder Teilnehmer am KRI Level One Teacher Training.

VERFAHREN BEI EINER BESCHWERDE GEGEN EINEN EPS-VERTRETER

  1. Wenn sich die Beschwerde gegen den EPS-Vertreter in seiner Nicht-EPS-Rolle als Minister richtet, gilt in jedem Fall “
    Verfahren für Beschwerden über SDI-Minister
    ” und das
    EPS-Beschwerdeverfahren
    so weit wie möglich unabhängig von der Weltethikkommission befolgt.
  2. Betrifft die Beschwerde die EPS-Vertreterin oder den EPS-Vertreter in ihrer oder seiner Funktion als Lehrkraft, so gilt das reguläre
    EPS-Beschwerdeverfahren
    so weit wie möglich unabhängig von der Weltethikkommission durchgeführt.
  3. Im Falle einer Beschwerde gegen den EPS-Exekutivdirektor:
    1. Die Beschwerde muss direkt an den Exekutivdirektor der Siri Singh Sahib Corporation gerichtet werden.
    2. Falls eine solche Beschwerde irrtümlich bei EPS eingereicht wird
      1. Der EPS-Mitarbeiter, bei dem die Beschwerde eingeht, leitet sie unverzüglich an den SSSC ED und das ODC weiter, damit sie wie unten beschrieben bearbeitet werden kann.
      2. Alle EPS-Vertreterinnen und -Vertreter sind von jeglicher Beteiligung an dem Fall ausgeschlossen und dürfen die Angelegenheit weder untereinander noch mit Außenstehenden besprechen.
    3. Der Exekutivdirektor (ED) des SSSC wird die Untersuchung und Entscheidung der Beschwerde mit Beratung durch den ODC und unter Ausschluss aller EPS-Mitarbeiter beaufsichtigen. Es liegt in ihrem Ermessen, das GEC zu nutzen, wenn der ED des SSSC und der ODC dies für angemessen halten. Der ED des SSSC kann einen vom GEC getrennten Sonderausschuss bilden, dem keine EPS-Beschäftigten angehören und der die Untersuchung und Entscheidung der Beschwerde plant und beaufsichtigt.
    4. Das EPS ED ist verpflichtet, bei der Untersuchung uneingeschränkt zu kooperieren.
    5. Die anderen EPS-Vertreter sind verpflichtet, in vollem Umfang an der Untersuchung mitzuarbeiten.
    6. Nach dem Ermessen des ED des Kurzstreckenseeverkehrs und nach Rücksprache mit dem ODC kann der ED des EPS bis zum Abschluss der Untersuchung in bezahlten Verwaltungsurlaub versetzt werden.
  4. Im Falle einer Beschwerde gegen einen EPS-Mitarbeiter:
    1. Die Beschwerde muss direkt bei der Siri Singh Sahib Corporation eingereicht werden.
    2. Falls eine solche Beschwerde irrtümlich bei EPS eingereicht wird
      1. Der EPS-Mitarbeiter, bei dem die Beschwerde eingeht, leitet sie unverzüglich an den SSSC ED und das ODC weiter, damit sie wie unten beschrieben bearbeitet werden kann.
      2. Alle EPS-Vertreterinnen und -Vertreter sind von jeglicher Beteiligung an dem Fall ausgeschlossen und dürfen ihn nicht untereinander und/oder mit Außenstehenden erörtern.
    3. Der ED des SSSC bildet einen Sonderausschuss, der vom GEC getrennt ist und dem keine EPS-Beschäftigten angehören und der die Untersuchung und Entscheidung der Beschwerde plant und überwacht.
    4. Der betreffende EPS-Mitarbeiter wird bei der Untersuchung kooperieren.
    5. Die anderen EPS-Vertreter sind verpflichtet, auf Verlangen uneingeschränkt an der Untersuchung mitzuarbeiten.
    6. Nach dem Ermessen des ED des SSSC und nach Rücksprache mit dem ODC kann der ED des EPS an dem Sonderausschuss teilnehmen.
    7. Nach dem Ermessen des SSSC ED und nach Rücksprache mit dem ODC kann der/die EPS-Mitarbeiter/in bis zum Abschluss der Untersuchung in bezahlten Verwaltungsurlaub versetzt werden.

  5. Im Falle einer Beschwerde gegen ein Mitglied der Weltethikkommission, das nicht bei EPS beschäftigt ist
    :

    1. Die Beschwerde sollte über die EPS-Hotline oder das Webformular eingereicht werden.
    2. Der EPS-Ed bildet einen Sonderausschuss, der vom GEC getrennt ist und dem keine EPS-Bediensteten (außer dem EPS-Ed) angehören, um die Untersuchung und Entscheidung der Beschwerde zu planen und zu beaufsichtigen.
      1. Falls der EPS-Editor wegen eines Interessenkonflikts zurücktreten muss, wird der SSSC-Editor den Sonderausschuss bilden und die Untersuchung und Entscheidung der Beschwerde beaufsichtigen.
      2. Der Sonderausschuss ernennt einen Führer für den Reporter (wie in dem
        EPS-Beschwerdeverfahren
        ), falls dies für notwendig erachtet wird.
    3. Die GEC wird
      nicht
      über die Beschwerde informiert werden.
    4. Nach dem Ermessen des EPS ED und nach Rücksprache mit dem ODC kann das Mitglied des GEC aufgefordert werden, von der Teilnahme am GEC zurückzutreten, bis das Ergebnis der Untersuchung vorliegt.

DISZIPLINARRECHTLICHE FOLGEN VON BESCHWERDEN GEGEN EINEN EPS-VERTRETER

  1. in Bezug auf ihr Verhalten als Vertreterin oder Vertreter von EPS
    1. Das Ergebnis ist nicht öffentlich bekannt.
    2. Der Berichterstatter wird darüber informiert, dass die Untersuchung abgeschlossen ist und geeignete Maßnahmen ergriffen wurden.
  2. Bezüglich des Verhaltens in ihrer Nicht-EPS-Rolle als Lehrer oder Pfarrer
    1. Mögliche Ergebnisse stehen im Einklang mit dem Standard
      EPS-Beschwerdeverfahren
      e.
    2. Die öffentliche Bekanntmachung auf der EPS-Status-Webseite erfolgt im Einklang mit dem EPS-Standardbeschwerdeverfahren.
    3. Die Benachrichtigung des Berichterstatters erfolgt gemäß dem üblichen EPS-Beschwerdeverfahren.
    4. Das Beschwerdeverfahren erfolgt nach dem üblichen EPS-Beschwerdeverfahren.
    5. Wenn die Beschwerde begründet ist und ein Verstoß gegen den
      KRI-Kodex für Ethik und berufliches Verhalten
      oder des
      Ethikkodex für SDI-Minister/innen
      kann der EPS-Vertreter/die EPS-Vertreterin auch eine disziplinarische Konsequenz in Bezug auf das EPS-Arbeitsverhältnis oder die GEC-Mitgliedschaft haben.