Beschwerde über einen Minister von Sikh Dharma International

  1. Nach Erhalt einer Beschwerde gegen einen Minister, unabhängig davon, ob die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, auch ein Kundalini Yoga Lehrer ist oder nicht, wird die EPS unverzüglich die SDI über ihren Generalsekretär, den Kanzler und den Religionssekretär schriftlich informieren. Wenn SDI die erste Beschwerde erhält, wird der Generalsekretär, der Kanzler oder der Religionssekretär von SDI EPS umgehend schriftlich darüber informieren.
  2. Handelt es sich bei der beschuldigten Person um einen Geistlichen und nicht um einen Kundalini Yoga-Lehrer, werden der Generalsekretär, der Kanzler, der Religionsminister und der Direktor des EPS in einer ersten Sitzung darüber entscheiden, ob das EPS ein formelles Verfahren einleiten wird. Beschwerdeverfahrenoder wenn die Beschwerde allein von SDI gelöst werden kann.
  3. Wenn die Person, über die sich beschwert wird, sowohl ein Geistlicher als auch ein Kundalini Yoga Lehrer ist, folgt EPS seinem regulären Verfahren, um zu entscheiden, ob das formale Beschwerdeverfahren eingeleitet werden soll oder nicht, vorbehaltlich des folgenden Absatzes.
  4. Für den Fall, dass EPS ein formelles Beschwerdeverfahren einleitet, in das ein SDI-Minister verwickelt ist, wird der Untersuchungsplanungsausschuss der Globalen Ethikkommission (GEC) von EPS den SDI-Vertreter in der GEC aufnehmen, der ermächtigt ist, mit dem Generalsekretär, dem Kanzler und dem Religionsminister über den Fall zu kommunizieren und für SDI in Verbindung mit dem Fall zu sprechen.
  5. Ist der Beschwerdeführer ein Minister und gleichzeitig Mitglied des GEC und leitet EPS ein förmliches Beschwerdeverfahren ein, wird ein vom GEC völlig getrennter Ausschuss die Aufgaben des GEC im Beschwerdeverfahren wahrnehmen. Dem Ausschuss gehören der EPS-Direktor/die EPS-Direktorin, der Leiter/die Leiterin der EPS-Beschwerdeuntersuchung und ein Vertreter/eine Vertreterin von SDI (der/die nicht Mitglied des GEC ist) sowie je nach Bedarf weitere Personen mit dem erforderlichen Fachwissen an.
  6. Die Generalsekretärin/der Generalsekretär, die Kanzlerin/der Kanzler und die Religionssekretärin/der Religionssekretär unterzeichnen die Vertraulichkeitsvereinbarungen, die EPS angemessenerweise verlangt.
  7. Der SDI-Vertreter im GEC nimmt an der/den Abstimmung(en) des GEC über dessen Entscheidung über das endgültige Ergebnis der Beschwerde teil.
  8. Nach Abschluss der Untersuchung und nach Erhalt der Entscheidung des GEC übermittelt EPS dem Generalsekretär, dem Kanzler und dem Religionsminister eine Zusammenfassung, in der die Anschuldigung(en), ihre Begründung und die Entscheidung des GEC dargelegt werden.
  9. SDI wird die EPS-Zusammenfassung prüfen und entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Folgt die Entscheidung von SDI nicht der Entscheidung des GEC, so legt SDI EPS eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung vor.
  10. Wenn EPS mit der Entscheidung von SDI nicht einverstanden ist, treffen sich Vertreter von SDI und EPS, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt keine Einigung zustande, so ist die Entscheidung von SDI endgültig, außer in den Fällen, in denen Absatz 11 Anwendung findet.
  11. Wenn EPS und SDI sich nicht auf eine Entscheidung einigen können und EPS feststellt, dass (a) die Entscheidung von SDI eindeutig nicht angemessen auf ein ungeheuerliches und andauerndes Verhalten eingeht, das eine anhaltende Gefahr für andere darstellt, oder (b) die Entscheidung von SDI eindeutig nicht mit der Behandlung ähnlich gelagerter Befragter übereinstimmt, wird die Entscheidung von einem Berufungsgremium, wie unten beschrieben, getroffen.
  12. Das Berufungsgremium besteht aus zwei von SDI und drei von EPS benannten Personen, die zuvor nicht an der Untersuchung beteiligt waren.
  13. Sobald eine endgültige Entscheidung getroffen wurde, teilen der Religionsminister und der Kanzler dem Beklagten die Entscheidung schriftlich mit, wenn es bei der Beschwerde nur um den Status des Ministers geht und keine Überwachung oder andere Folgemaßnahmen durch EPS erforderlich sind. Wenn es um zusätzliche Status geht oder wenn EPS an der Überwachung oder anderen Folgemaßnahmen mit dem Minister beteiligt ist, koordiniert EPS eine gemeinsame schriftliche Mitteilung, die alle zuständigen Stellen als Unterzeichner enthält.
  14. Der Antragsgegner kann gegen die Entscheidung Berufung einlegen, indem er innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung eine Beschwerde bei EPS einreicht. EPS wird SDI über alle eingelegten Rechtsmittel informieren. Über die Einsprüche entscheidet der in Ziffer 11 beschriebene Beschwerdeausschuss.

Um die Integrität des Beschwerdeverfahrens zu wahren, nimmt EPS keine Gegenbeschwerden gegen den Beschwerdeführer, EPS oder eine der SSSC-Legacy-Organisationen entgegen.

Datum des Inkrafttretens: April 8, 2022

Um eine Beschwerde einzureichen, klicken Sie bitte HIER.

Wenn Sie Fragen zum Beschwerde- oder Berufungsverfahren haben, kontaktieren Sie uns bitte
HIER.