Beschwerde über einen Minister von Sikh Dharma International

  1. Nach Eingang einer Beschwerde bezüglich eines Geistlichen von Sikh Dharma International (SDI) – unabhängig davon, ob der Beschuldigte zugleich Kundalini-Yoga-Lehrer des Kundalini Research Institute (KRI) ist oder nicht – wird EPS SDI unverzüglich schriftlich über dessen Generalsekretär/CEO, Kanzler und Religionssekretär in Kenntnis setzen. Erhält SDI die ursprüngliche Beschwerde, wird der Generalsekretär/CEO, Kanzler oder Sekretär für religiöse Angelegenheiten von SDI den Beschwerdeführer an die EPS verweisen. Eine Beschwerde einreichen Webseite.
  2. Für den Fall, dass der Beklagte ein Geistlicher und kein KRI-Kundalini-Yoga-Lehrer ist, werden der Generalsekretär/Geschäftsführer, der Kanzler, der Religionsminister und der Direktor des EPS ein erstes Treffen abhalten, um zu entscheiden, ob das EPS sein formelles Beschwerdeverfahreneinleiten wird oder ob die Beschwerde ausschließlich durch SDI geklärt werden kann.
  3. Für den Fall, dass der Beklagte sowohl Geistlicher als auch KRI-Kundalini-Yoga-Lehrer ist, wird EPS unter Berücksichtigung des folgenden Absatzes sein reguläres Verfahren anwenden, um zu entscheiden, ob ein formelles Beschwerdeverfahren eingeleitet wird oder nicht.
  4. Für den Fall, dass die EPS ein formelles Beschwerdeverfahren einleitet, an dem ein SDI-Geistlicher beteiligt ist, wird das (GEC) das Untersuchungsplanungsteam (EPT) in seine Zusammensetzung den SDI-Vertreter bei der GEC aufnehmen, der ermächtigt wurde, mit dem Generalsekretär/CEO, dem Kanzler und dem Religionssekretär über den Fall zu kommunizieren und im Zusammenhang mit dem Fall im Namen von SDI zu sprechen.
  5. Für den Fall, dass der Beklagte ein Geistlicher und zugleich Mitglied des GEC ist und die EPS ein formelles Beschwerdeverfahren einleitet, übernimmt ein vom GEC völlig unabhängiger Ausschuss die Aufgaben des GEC im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Dem Ausschuss gehören der EPS-Geschäftsführer sowie ein Vertreter von SDI (der kein Mitglied des GEC ist) an, ergänzt gegebenenfalls durch weitere Personen mit der erforderlichen Fachkompetenz, die bei Bedarf hinzugezogen werden.
  6. Der Generalsekretär/Geschäftsführer, der Kanzler und der Sekretär für religiöse Angelegenheiten unterzeichnen die Vertraulichkeitsvereinbarungen (EPS-Vertraulichkeitserklärung), die EPS in angemessener Weise verlangt.
  7. Der SDI-Vertreter im GEC wird an der/den Abstimmung(en) des GEC über dessen Empfehlung zum endgültigen Ergebnis der Beschwerde teilnehmen.
  8. Nach Abschluss der Untersuchung und Erhalt der Empfehlung des GEC wird EPS dem Generalsekretär/Vorstandsvorsitzenden, dem Kanzler und dem Sekretär für religiöse Angelegenheiten eine Zusammenfassung vorlegen, in der die Beschwerde, die Verstöße gegen die Richtlinien, die Art und Weise ihrer Begründung sowie die Empfehlung des GEC dargelegt werden.
  9. SDI wird die Zusammenfassung von EPS prüfen und entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Sollte die Entscheidung von SDI nicht der Empfehlung des GEC entsprechen, wird SDI EPS eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung vorlegen.
  10. Sobald eine endgültige Entscheidung getroffen wurde, teilen der Generalsekretär/Geschäftsführer der SDI, der Religionssekretär und der Kanzler dem Beschwerdegegner die Entscheidung schriftlich mit und senden eine Kopie an die EPS, sofern der einzige Status, der Gegenstand der Beschwerde ist, der Status als Geistlicher ist und keine Überwachung oder sonstige Folgemaßnahmen durch die EPS erforderlich sind. Sind weitere Statusbetreffnisse betroffen oder wird die EPS an der Überwachung oder anderen Folgemaßnahmen in Bezug auf den Geistlichen beteiligt sein, koordiniert die EPS eine gemeinsame schriftliche Mitteilung, die alle zuständigen Stellen als Unterzeichner einbezieht.
  11. Der Beklagte kann gegen die Entscheidung Berufung einlegen, indem er innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidungsmitteilung einen Berufungsantrag bei EPS einreicht. EPS wird SDI über alle eingereichten Berufungsanträge in Kenntnis setzen. Der Berufungsausschuss setzt sich aus zwei von SDI benannten Personen und drei von EPS benannten Personen zusammen, die zuvor nicht an der Untersuchung beteiligt waren.

Um die Integrität des Beschwerdeverfahrens zu wahren, befasst sich EPS nicht mit Gegenbeschwerden gegen den Beschwerdeführer, EPS oder eine der Vorgängerorganisationen des SSSC.

Gültigkeitsdatum: 2. Dezember 2024

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